Transport von Lithium Batterien

Prüfreport oder Prüfzusammenfassung für Lithiumbatterien Ab dem 01.01.2020 müssen Hersteller und Vertreiber von Lithium Batterien eine Zusammenfassung des UN 38.3 – Reports *) entlang der Lieferkette bereitstellen. Das betrifft alle Batterien, die nach dem 30.06.2003 hergestellt wurden.

*) UN Handbuch der Prüfungen und Kriterien Teil III, Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung.

Das was sich beim Lesen noch einfach anhört, stellt eine große Herausforderung dar. Es geht hier nicht nur allgemein um die Lithium Metall und Lithium Ionen Batterien, die kennzeichnungspflichtig sind, sondern auch um die Batterien und Knopfzellen, die unter die Sondervorschrift 188 fallen. Auch davon betroffen sind die Batterien, die „in“ oder „mit“ Ausrüstung versandt werden. Die UN Nummern 3171 „in Fahrzeuge eingebaute Batterien“ und UN 3166 „Batterien in Hybridfahrzeugen“ fallen ebenso unter diese Regelung. Das bei vielen Herstellern hinterlegte Sicherheitsdatenblatt (MSDS) zu den einzelnen Batterien reicht nicht aus, da in der Regel nur ein Verweis auf die Tests aus dem UN Report 38.3 beschrieben wird, nicht jedoch die geforderte Zusammenfassung enthält. Auch ist die genaue Identifikation der Batterie aktuell mit dem gängigen MSDS nur schwer, oder gar nicht möglich. Was bedeutet das nun: Der Auftraggeber des Absenders hat sich vor der Erteilung eines Auftrags an den Absender zu versichern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR klassifiziert sind und nach § 3 GGVSEB befördert werden dürfen. (§17 Abs. 1 GGVSEB) Gleiches gilt für den Absender (§21 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB) und den Verlader (§21 Abs. 1, Nr. 1 GGVSEB). So würde die „NICHT - Bereitstellung“ des UN Reports dem ADR wiedersprechen. In 2.2.9.2 ADR steht, dass Lithium Batterien nicht zur Beförderung zugelassen sind, wenn sie unter Anderem nicht der Sondervorschrift 230 entsprechen. In der Sondervorschrift 230 steht, dass die Batterien nach 2.2.9.1.7 ADR nur zugelassen sind, wenn jede Zelle und / oder Batterie eine nachgewiesene Prüfung gemäß Teil III Unterabschnitt 38.3 des UN Handbuches erfüllt. Kann dieses nicht nachgewiesen werden, dürfen Zellen und Batterien nicht befördert werden. Das sich nicht vergewissern, ob der Prüfreport vorliegt, bzw. bereitgestellt ist, stellt nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 a, 4C bzw. 10a GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit dar, die in der Regel mit einem Bußgeld in Höhe 1.500,00 € zu Buche schlägt. Wichtig bei dem ganzen Thema ist, dass die Prüfzusammenfassung dem Transport nicht unbedingt begleiten muss, aber sie muss nachweislich angefordert werden können. Somit ist ein Verweis auf z. B. eine Internetseite, mit der Möglichkeit des Erhalts dieser Zusammenfassung mindestens zu gewährleisten. Fazit: Ab den 01.01.2020 wird der Transport von Lithium Batterien bedeutend aufwendiger, bzw. teilweise auch unmöglich. Auftraggeber des Absenders, Absender und Verlader sollten im Vorfeld klären, wo und in welcher Form diese Prüfzusammenfassung vorliegt und wie man diese komplikationslos erhalten kann. Ist dieses nicht gegeben, ist ein Transport nicht zugelassen und damit abzulehnen. Zu empfehlen ist auch eine Schulung nach 1.3 ADR (Unterweisung von Personen, die mit Gefahrgut Umgang haben), die separat und allumfänglich über das Thema Lithium Batterien Aufschluss gibt.